Härtefallgrenzen ab dem 01.01.2010
Die Härtefallregelung nach §§ 61 und 62 Sozialgesetzbuch
V gilt bei der Versorgung mit Zahnersatz 2005 weiter. Die Krankenkasse
hat nach $ 61 SGB V den von den Versicherten zu tragenden Teil der
berechnungsfähigen Kosten bei der Versorgung mit Zahnersatz
zu übernehmen, wenn die Versicherten unzumutbar belastet würden.
Eine unzumutbare Belastung liegt in folgenden Fällen vor:
monatliche Bruttoeinnahmen zum
Lebensunterhalt |
ab
01.01.2010 |
| Alleinstehend |
1022,00 Euro |
| Versicherte mit 1 Angehörigen |
1405,25 Euro |
| Versicherte mit 2 Angehörigen |
1660,75 Euro |
| Versicherte mit 3 Angehörigen |
1916,25 Euro |
| für jeden weiteren Angehörigen zuzüglich |
255,50 Euro |
Wenn Sie unter diese Härtefallregelung fallen, bekommen Sie
für ihren Zahnersatz einen Doppelten Festzuschuss von Ihrer
Krankenkasse. Nähere Informationen in Ihrem speziellen Fall
erhalten Sie von den Mitarbeitern unserer Praxis.
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