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Zahnarztpraxis

Dr. Jörg und Anita Glückermann
Dr. Susanne Glückermann

 
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Härtefallgrenzen ab dem 01.01.2010

Die Härtefallregelung nach §§ 61 und 62 Sozialgesetzbuch V gilt bei der Versorgung mit Zahnersatz 2005 weiter. Die Krankenkasse hat nach $ 61 SGB V den von den Versicherten zu tragenden Teil der berechnungsfähigen Kosten bei der Versorgung mit Zahnersatz zu übernehmen, wenn die Versicherten unzumutbar belastet würden. Eine unzumutbare Belastung liegt in folgenden Fällen vor:

monatliche Bruttoeinnahmen zum
Lebensunterhalt
ab 01.01.2010
Alleinstehend 1022,00 Euro
Versicherte mit 1 Angehörigen 1405,25 Euro
Versicherte mit 2 Angehörigen 1660,75 Euro
Versicherte mit 3 Angehörigen 1916,25 Euro
für jeden weiteren Angehörigen zuzüglich 255,50 Euro

Wenn Sie unter diese Härtefallregelung fallen, bekommen Sie für ihren Zahnersatz einen Doppelten Festzuschuss von Ihrer Krankenkasse. Nähere Informationen in Ihrem speziellen Fall erhalten Sie von den Mitarbeitern unserer Praxis.

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